Für den Inhalt dieser Seite ist eine neuere Version von Adobe Flash Player erforderlich.

Adobe Flash Player herunterladen

Steuerberater Gißewski
Home
Unsere Mitarbeiter
Leistungsspektrum
Besondere Leistungen
News
Impressum
Datenschutzerklärung
Galerie
Anfahrt
Links

Brief für GmbH-GF/-Gesellschafter des Monats Mai 2010


Sehr geehrte Damen und Herren,


der Ihnen nun vorliegende Brief möchte Sie über wesentliche vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate informieren und Ihnen Anlass bieten, auch bestehende Sachverhalte zu überprüfen.

Bitte lesen Sie im Einzelnen:


Inhalt

1.

Vertragswidrige Pkw-Nutzung durch Ges.-GF: Lohn oder vGA?

2.

Pkw-Verkauf: Garantiezusage ist steuerpflichtig

3.

Risiken des "Sale-and-lease-back"

4.

Mehrwertsteuerpaket 2010: Neues vom BMF

5.

Elektronische Rechnungen: Vereinfachung in Sicht?

6.

Bauleistungen - BMF revidiert eigene Auffassung

7.

Grunderwerbsteuer: Ist die Bemessungsgrundlage verfassungsgemäß?

8.

Neues DBA Deutschland Schweiz

9.

Teilgeschäftsanteil steuerrechtlich zurechenbares Wirtschaftsgut

10.

Insolvenzreife GmbH: Zahlungen von ungedecktem debitorischen Konto

11.

Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots des GmbH-GF

12.

Steuerliches Einlagekonto ist kein Auffangbecken

13.

Kein Ausgleich für Gemeinde für auf FA-Fehler beruhenden GewSt-Ausfall



1. Vertragswidrige Pkw-Nutzung durch Ges.-GF: Lohn oder vGA?

Kernproblem/Kernaussage
Zum Arbeitslohn gehören alle geldwerten Vorteile, die für eine Beschäftigung gewährt werden, z. B. die unentgeltliche, im Anstellungsvertrag vereinbarte Überlassung eines Dienstwagens. Dagegen liegt bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer eine verdeckte Gewinnausschüttung und kein Arbeitslohn vor, wenn er den Betriebs-Pkw ohne Gestattung der Gesellschaft für private Zwecke nutzt. Allerdings kann eine nachhaltige vertragswidrige private Nutzung auf einer konkludent getroffenen Nutzungsvereinbarung beruhen und damit im Arbeitsverhältnis wurzeln.

Sachverhalt
Der an einer GmbH zu 50 % beteiligte Steuerpflichtige durfte nach dem Geschäftsführervertrag einen Pkw nur für geschäftliche Zwecke nutzen. Das Finanzamt war der Auffassung, dass er den Pkw auch für private Zwecke genutzt hat, und ermittelte im Rahmen der 1 %-Regelung einen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug. Das Finanzgericht sah dagegen in der vertragswidrigen privaten Kfz-Nutzung keinen lohnsteuerpflichtigen Vorteil, sondern eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Entscheidung
Die Klage wurde zur weiteren Sachaufklärung an das Finanzgericht zurück verwiesen. Das Finanzgericht hat noch zu untersuchen, ob der betriebliche Pkw vom Gesellschafter-Geschäftsführer privat genutzt worden ist und ggf. der Vorteil aus der Pkw-Privatnutzung dem Gesellschafts- oder - sofern der Steuerpflichtige Arbeitnehmer der GmbH ist - dem Arbeitsverhältnis zuzuordnen ist.


2. Pkw-Verkauf: Garantiezusage ist steuerpflichtig

Einführung
Kfz-Händler geben ihren Kunden häufig Garantiezusagen. Umstritten ist, ob diese Garantien umsatzsteuerpflichtig oder umsatzsteuerfrei sind.

Sachverhalt
Ein Kfz-Händler mit eigener Werkstatt bot seinen Kunden beim Verkauf eines Kfz gegen zusätzliches Entgelt eine Garantievereinbarung an. Im Garantiefall konnte der Kunde wählen, ob er das Kfz beim Verkäufer kostenlos reparieren lässt oder bei einer anderen Werkstatt. Die anfallenden Kosten wurden dem Kfz-Händler bzw. dessen Kunden von einer Versicherungsgesellschaft erstattet, bei der die Garantiezusage versichert war.

Neues Urteil
In Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der BFH nun entschieden, dass die Garantiezusage in diesem Fall umsatzsteuerpflichtig ist. Die bisherige Rechtsprechung des BFH war noch davon ausgegangen, dass die Garantiezusage als "Übernahme von Verbindlichkeiten" steuerfrei war. Diese Auffassung musste der BFH nun jedoch im Anschluss an ein anderslautendes EuGH-Urteil revidieren. Andere Befreiungsvorschriften, insbesondere die für "Verschaffung von Versicherungsschutz", sind nicht anwendbar. Vielmehr qualifiziert der BFH die Garantiezusage als eigenständige sonstige Leistung, die durch das Versprechen der Einstandspflicht des Händlers im Garantiefall geprägt wird und für die keine Befreiung existiert.

Konsequenz
In der Praxis gibt es im Wesentlichen drei verschiedene Garantiemodelle. Das Versicherungsmodell, die händlereigene Garantie, sowie das Kombinationsmodell ("Car-Garantie"), das einen Mix aus den beiden vorher genannten Modellen darstellt. Das Kombinationsmodell unterliegt, wie nun durch den BFH festgestellt, als eigenständige Leistung der Umsatzsteuer. Explizite Aussagen zu den beiden anderen Modellen trifft der BFH nicht. Im Versicherungsmodell vermittelt der Händler dem Käufer lediglich eine Reparaturkostenversicherung. Dies wurde bisher als steuerfreie Verschaffung von Versicherungsschutz behandelt. Der BFH weist darauf hin, dass sich dieser Fall vom nun entschiedenen erheblich unterscheidet, so dass davon auszugehen ist, dass es bei der bisherigen Behandlung verbleibt. Bei der händlereigenen Garantie, steht dem Kunden ausschließlich ein Anspruch auf Reparatur durch den Händler zu. Hier gibt es bis dato keine eindeutige Rechtsprechung. Das aktuelle Urteil des BFH dürfte jedoch so zu deuten sein, dass die händlereigene Garantie ebenfalls der Umsatzsteuer unterliegt. Hier bleibt aber die Reaktion der Finanzverwaltung auf das Urteil abzuwarten.


3. Risiken des "Sale-and-lease-back"

Einführung
"Sale-and-lease-back"-Geschäfte, d. h. der Verkauf eines Wirtschaftsgutes mit gleichzeitiger Rückvermietung, stellen zivilrechtlich Kauf und Rückkauf dar. Aufgrund eines BFH-Urteils aus dem Jahre 2006 kann es sich umsatzsteuerlich hiervon abweichend jedoch um eine steuerfreie Darlehensgewährung handeln. In vielen Fällen erforderte die geänderte Rechtsprechung die Korrektur der umsatzsteuerlichen Erfassung, die für die Betroffenen z. T. erhebliche Zinsnachzahlungen verursachte. Doch es kann noch schlimmer kommen.

Sachverhalt
Einem als Darlehensgewährung zu behandelnden "Sale-and-lease-back"-Geschäft lag ein Mietkaufvertrag mit offenem Ausweis von USt zugrunde, da zunächst das Vorliegen einer Lieferung unterstellt wurde. Aufgrund der geänderten BFH-Rechtsprechung erfolgten die Abrechnungen später jedoch ohne USt, die entsprechend auch nicht abgeführt wurde. Eine Betriebsprüfung beim Leasingnehmer ergab, dass dieser die Vorsteuer aus den Mietkaufverträgen geltend gemacht hatte. Eine Korrektur war aufgrund der Bestandskraft der Bescheide nicht mehr möglich. Das Finanzamt des Leasinggebers forderte nun von diesem die Umsatzsteuer aus den Mietkaufverträgen, da die Umsatzsteuer zu Unrecht ausgewiesen sei.

Neues Urteil
Das Sächsische FG vertritt den Standpunkt der Finanzverwaltung. Es widerspricht dem Einwand des Klägers, dass es sich bei den Mietkaufverträgen gar nicht um Rechnungen handele, da die Angabe des Leistungszeitpunkts fehle. Diesen sieht das FG durch die Zahlungseingänge konkretisiert. Trotz Berichtigung der Rechnungen, schulde der Kläger die komplette USt, da die Gefährdung des Steueraufkommens nicht beseitigt sei. Eine Saldierung mit der vom Leasingnehmer abgeführten USt aus dem ursprünglichen Verkauf hält das FG für nicht zulässig.

Konsequenz
Das Urteil zeigt die Risiken auf, die mit dem falschen Ausweis von Umsatzsteuer verbunden sind. Tückisch ist, dass ein unkorrekter Ausweis von USt nach Ansicht des FG trotz Korrektur der eigentlichen Rechnungen vorliegt, wenn im zugrunde liegenden Vertrag, der ebenfalls die Rechnungsanforderungen erfüllt, eine Korrektur unterblieben ist. In ähnlichen Fällen sind daher alle als Rechnung in Betracht kommenden Dokumente zu berichtigen. Hinsichtlich der Frage, ob die vom Leasingnehmer aus dem Vorgeschäft abgeführte USt bei der Ermittlung des dem Fiskus entstehenden Schadens zu berücksichtigen ist, hat das FG die Revision beim BFH zugelassen. Die Entscheidung wird zu beachten sein.


4. Mehrwertsteuerpaket 2010: Neues vom BMF

Einführung
Mit Wirkung zum 1.1.2010 wurde die umsatzsteuerliche Erfassung von Dienstleistungen grundlegend geändert. U. a. muss nun für Zwecke der Ortsbestimmung von Dienstleistungen unterschieden werden, ob der Leistungsempfänger Unternehmer ist oder nicht. Nicht unternehmerisch tätige juristische Personen werden insoweit wie Unternehmen behandelt, sofern ihnen eine USt-IdNr. erteilt wurde. Sie sind Gegenstand eines aktuellen Schreibens des BMF.

Neue Verwaltungsanweisung
Als nicht unternehmerisch tätige juristische Personen kommen insbesondere juristische Personen des öffentlichen Rechts, die ausschließlich hoheitlich tätig sind, sowie andere nichtunternehmerisch tätige juristische Personen, z. B. eine vermögensverwaltende Holding, in Betracht. Diese müssen die USt-IdNr. gegenüber dem leistenden Unternehmer verwenden. Unterlassen sie dies, erwartet das BMF, dass der leistende Unternehmer nachfragt, ob eine USt-IdNr. erteilt wurde. Nur wenn die juristische Person ausdrücklich mitteilt, dass ihr keine USt-IdNr. zugeteilt wurde, richtet sich die Ortsbestimmung nach den Regelungen, die zwischen Unternehmen und Nichtunternehmern bestehen (B2C-Umsätze). Ist die juristische Person hingegen sowohl unternehmerisch als auch nichtunternehmerisch tätig, gelten die zuvor genannten Grundsätze nicht. Die juristische Person wird dann hinsichtlich der Bestimmung des Leistungsorts nur als Unternehmer behandelt, wenn sie die Leistung für ihren unternehmerischen Bereich bezieht. Ob ihr eine USt-IdNr. erteilt wurde, ist in diesem Fall unerheblich.

Konsequenz
Um eine zutreffende Umsatzbesteuerung sicherzustellen, müssen sich sowohl Unternehmer, die Leistungen an juristische Personen erbringen, als auch die juristischen Personen selbst mit den Inhalten des Schreibens auseinandersetzen.


5. Elektronische Rechnungen: Vereinfachung in Sicht?

Einführung
Rechnungen können in Papierform oder elektronisch übermittelt werden. Während Papierrechnungen zum Vorsteuerabzug berechtigen, sofern sie im Original vorliegen, sind die Anforderungen an den Vorsteuerabzug aus elektronisch übermittelten Rechnungen wesentlich höher. Dieser Umstand ist den wenigsten Unternehmern bewusst und führt zunehmend zu unerfreulichen und unnötigen Mehrergebnissen bei Betriebsprüfungen.

Rechtslage
Elektronische Rechnungen müssen seitens des Rechnungsausstellers mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden, um überhaupt für einen Vorsteuerabzug in Frage zu kommen. Diese Signatur ist vom Rechnungsempfänger mit eigens hierfür vorgesehenen Programmen zu prüfen. Der gesamte Prüfvorgang muss dokumentiert und die Dokumentation, ebenso wie die elektronische Rechnung, archiviert werden. Ein alleiniger Ausdruck einer elektronischen Rechnung berechtigt nicht zum Vorsteuerabzug.

 Neue Verlautbarung der EU
Die EU-Kommission hatte vorgeschlagen, die elektronischen Rechnungen den Papierrechnungen gleichzustellen. Hierdurch sollten die elektronische Rechnungserstellung gefördert und in erheblichem Maße Bürokratiekosten abgebaut werden. Der Rat der EU folgt diesem Vorschlag nur bedingt. In einem aktuellen Entwurf zur Änderung der MwStSystRL gleicht er die Anforderungen zwar an, verzichtet jedoch nicht zwingend auf das Erfordernis einer elektronischen Signatur. Um den Vorsteuerabzug zu erhalten, muss zukünftig, unabhängig in welcher Form die Rechnung vorliegt, die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts sowie die Lesbarkeit gewährleistet sein, solange die Rechnung aufbewahrt werden muss. Der Steuerpflichtige kann selber festlegen, wie er dies erreichen möchte. Allerdings wird explizit darauf verwiesen, dass die fortgeschrittene elektronische Signatur ein Mittel sein kann, um dies zu erreichen.

Konsequenz
In der Presse wird der vorliegende Entwurf überwiegend als erhebliche Vereinfachung für die Unternehmen gefeiert, da die Unternehmen nicht mehr zur elektronischen Signatur gezwungen werden können. Wer jedoch die Mentalität der deutschen Finanzverwaltung kennt, sollte vor zu schnellen Beifallsbekundungen abwarten, welche Alternativen zur elektronischen Signatur zukünftig zulässig sein werden. Nur wenn hier einfache und praktikable Anforderungen geschaffen werden, können die Unternehmen untereinander vereinfacht abrechnen, ohne die nächste Betriebsprüfung fürchten zu müssen.


6. Bauleistungen - BMF revidiert eigene Auffassung

Einführung
Bauleister im Sinne des § 13b UStG schulden die Umsatzsteuer aus Bauleistungen, die an sie erbracht werden. Sie müssen die Umsatzsteuer errechnen, anmelden und an ihr Finanzamt abführen. In der Praxis stellt sich häufig die Frage, ob der Leistungsempfänger als Bauleister zu qualifizieren ist oder nicht. Fehlbeurteilungen können zu Nachforderungen der Finanzverwaltung führen.

Neue Verwaltungsanweisung
Nachdem das BMF sich zuletzt im Oktober 2009 zu dieser Thematik geäußert hatte, stellt es nun einige der seinerzeit getätigten Aussagen nochmals klar. Demnach sind Baustoffhändler, die ausschließlich Baumaterial liefern, nicht als Bauleister zu qualifizieren. Bei Bauträgern ist die Qualifikation als Bauleister vom Verhältnis der Umsätze aus Grundstücklieferungen, die dem GrEStG unterliegen, und von den Umsätzen aus Werklieferungen abhängig. Bauträger werden nur als Bauleister behandelt und damit Steuerschuldner für an sie erbrachte Bauleistungen, wenn ihre Umsätze aus Werklieferungen mehr als 10 % ihrer gesamten steuerbaren und nicht steuerbaren Umsätze betragen.

Konsequenz
Während Baustoffhändler eigentlich schon bisher nicht als Bauleister galten, so ist die Anwendung der Bagatellgrenze von 10 % für Bauträger neu. Dies stellt für Bauträger eine Erleichterung dar, nicht jedoch für die Unternehmen, die in ihrem Auftrag Bauleistungen erbringen. Diese können nur davon ausgehen, dass der Bauträger als Bauleister behandelt wird und eine Nettorechnung ausstellt, wenn dieser ihnen eine im Zeitpunkt des Umsatzes gültige Freistellungsbescheinigung vorlegt.


7. Grunderwerbsteuer: Ist die Bemessungsgrundlage verfassungsgemäß?

Einführung
In 2009 hatte der BFH das BMF aufgefordert, einem Verfahren beizutreten, dessen Gegenstand die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nach § 8 Abs. 2 GrEStG war. Während die GrESt grundsätzlich nach der geleisteten Gegenleistung bemessen wird, regelt diese Vorschrift abweichend hierzu, z. B. bei Umwandlungen und Anteilsvereinigungen, die Bemessung der GrESt nach § 138 BewG. Die mögliche Verfassungswidrigkeit ergibt sich aus der Anwendung des § 138 BewG, der in 2006 vom BVerfG im Hinblick auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer als verfassungswidrig beanstandet wurde. Als Folge dieser Entscheidung wurde zwar das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht neu geregelt, für die GrESt gilt die Vorschrift jedoch bis heute.

Neue Verwaltungsanweisung
Die Finanzverwaltung hat nun mit einem ländereinheitlichen Erlass auf den Beschluss reagiert. Festsetzungen der GrESt nach § 8 Abs. 2 GrEStG erfolgen zukünftig nur noch vorläufig.

Konsequenz
Soweit in den betroffenen Fällen Bescheide zur GrESt ergehen, ist zu prüfen, ob der Vorläufigkeitsvermerk enthalten ist. Soweit dies gegeben ist, erübrigt sich ein Einspruch diesbezüglich. Fehlt der Vorläufigkeitsvermerk, ist unverändert zu prüfen, ob ein Einspruch im Hinblick auf die mögliche Verfassungswidrigkeit einzulegen ist.


8. Neues DBA Deutschland Schweiz

Neues DBA Schweiz mit Anpassung der Amtshilfeklausel
Die zuständigen Ministerien Deutschlands und der Schweiz haben sich auf den Abschluss eines neuen Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) verständigt, bei dem die Auskunftsklausel an die Vorgaben des Artikels 26 des OECD-Musterabkommens angepasst wird.

Inhalt des neuen DBA
In dem neuen DBA verpflichtet sich die Schweiz, auch dann Auskünfte zu erteilen, wenn kein Fall von Steuerbetrug nach schweizerischem Recht vorliegt. Außerdem soll sich der Auskunftsaustausch nicht ausschließlich auf Bankdaten beschränken. Die eidgenössische Steuerverwaltung wird auch bei anderen Sachverhalten, z. B. bei Fragen zu Verrechnungspreisen oder bei der Klärung des Status einer schweizerischen Holding, in der Zukunft Auskünfte erteilen müssen. Das neue Abkommen muss noch vom Schweizer Parlament genehmigt werden. Soweit dies erfolgt ist, gelten die Regelungen dem Vernehmen nach nur für Neufälle. Neben dem Abkommen mit Deutschland hat die Schweiz auf internationalen Druck (insb. aus den USA) eine ganze Reihe von Abkommen geändert.

Weitere neue DBA
Neue Abkommen mit Wirkung ab 2010: USA und Frankreich Neue Abkommen mit Wirkung ab 2011: Dänemark, Finnland, Großbritannien, Katar, Luxemburg, Mexiko, Norwegen, Österreich, Färöer-Inseln, Spanien.


9. Teilgeschäftsanteil steuerrechtlich zurechenbares Wirtschaftsgut

Rechtslage
Treuhandverhältnisse können dazu führen, dass ein Wirtschaftsgut steuerlich nicht dem eigentlichen Inhaber, sondern einem Dritten, dem Treugeber, zuzurechnen ist. Klassische Beispiele sind Beteiligungen, die für Rechnung eines Dritten gehalten werden. In der Regel ist es dafür notwendig, dass ein selbstständiges, einem Treuhandverhältnis zugängliches, Wirtschaftsgut besteht. Der BFH hatte nunmehr darüber zu entscheiden, ob auch ein ungeteilter Geschäftsanteil an einer GmbH, an dem nur zu einem Bruchteil ein Treuhandverhältnis gebildet worden war, ein Wirtschaftsgut sein kann, das selbstständig einem Treugeber zugerechnet wird.

Entscheidung
Die Kläger hatten bei Gründung einer GmbH jeweils einen Geschäftsanteils in Höhe von 25.000 DM übernommen und diesen später veräußert. Die Finanzverwaltung sah hierin eine steuerpflichtige Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung und setzte Einkommensteuer fest. Hiergegen wandten die Kläger ein, Teile des Geschäftsanteils jeweils nur treuhänderisch für Dritte gehalten zu haben. Diesen sei der ungeteilte Anteil entsprechend ihrer treuhänderischen Beteiligung anteilig zuzurechnen, so dass es nicht zum Verkauf einer wesentlichen Beteiligung gekommen sei. Zwar sei der Treuhandvertrag erst nach Gründung der GmbH schriftlich abgefasst worden, mündlich sei aber die Treuhandstellung schon im Vorfeld vereinbart gewesen. Nachdem das FG erstinstanzlich gegen die Kläger entschieden hatte, weil diese das Treuhandverhältnis an einem ungeteilten (Teil)Geschäftsanteil nicht wirksam begründen konnten, hob der BFH die Entscheidung auf und verwies sie zur erneuten Verhandlung zurück. Grundsätzlich ist der BFH der Auffassung, dass eine Treuhandstellung auch an einem ungeteilten (Teil)Geschäftsanteil bestehen kann. Dieser stellt ein selbstständig zurechenbares Wirtschaftsgut dar. Allerdings bedarf es weiterer Tatsachenfeststellungen. Denn nicht jedes als Treuhand bezeichnete Rechtsverhältnis stellt ein Treuhandverhältnis dar, dass nach steuerlichen Gesichtspunkten zu einer Zurechnung beim Treugeber führen kann. Hier wird das FG weitere Sachverhaltsaufklärung betreiben müssen.

Konsequenz
Die Entscheidung stellt zum einen fest, dass ein Treuhandverhältnis zivilrechtlich wirksam sein kann, wenn es nicht an einem selbstständigen, sondern lediglich an einem Teil eines Geschäftsanteils vereinbart wird. Ein solcher quotaler Anteil ist steuerlich ein selbstständiges Wirtschaftsgut. Die Entscheidung zeigt aber auch, dass an ein Treuhandverhältnis, das steuerlich zu einer Zurechnung beim Treugeber führen soll, hohe inhaltliche Anforderungen gestellt werden.


10. Insolvenzreife GmbH: Zahlungen von ungedecktem debitorischen Konto

Kernfrage
Zahlungen der Geschäftsführer im Zeitraum der insolvenzrechtlichen Überschuldung oder nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft bergen stets das Risiko der verbotenen Zahlungen im Sinne des § 64 Satz 1 GmbHG. Sinn und Zweck des Zahlungsverbotes ist, die verteilungsfähige Vermögensmasse der insolvenzreifen Gesellschaft im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger zu erhalten und eine bevorzugte Befriedigung einzelner Gläubiger zu verhindern. Der BGH entschied nun über Zahlungen von einem ungedeckten debitorischen Konto.

Sachverhalt
Der Beklagte war im Jahr 1999 Geschäftsführer der Schuldnerin, einer Projektgesellschaft mbH. Auf Antrag der Schuldnerin wurde am 1.3.2002 das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen eröffnet. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Er hat im Insolvenzverfahren lediglich Forderungen der Sparkasse für den Ausfall festgestellt. Weitere berechtigte Insolvenzforderungen gab es nicht. Mit der Klage nimmt der Kläger den Beklagten für Ersatz von Zahlungen in Anspruch, die von dem ungedeckten debitorischen Geschäftskonto bei der Sparkasse an Gläubiger der Schuldnerin geleistet wurden. Die Mittel wurden von der Sparkasse in Kenntnis der Krise der Schuldnerin zur Befriedigung der anderen Gläubiger zur Verfügung gestellt. Bereits vorinstanzlich wurde eine Insolvenzreife der Schuldnerin im Jahr 1999 festgestellt.

Entscheidung
Das LG gab der Klage vollumfänglich, das OLG nur teilweise statt. Auf die Revision des Beklagten wies der BGH die Klage ab. Nach Auffassung des Senats verstoßen die konkreten Zahlungen nicht gegen das Verbot des § 64 Satz 1 GmbHG (n. F.). Zahlungen von einem debitorischen Konto an einzelne Gesellschaftsgläubiger vermindern nicht die verteilungsfähige Masse und gehen nicht zum Nachteil der Gläubigergesamtheit, wenn die Bank über keine diese deckenden Gesellschaftersicherheiten verfügt. Es handelt sich vielmehr um einen masseunschädlichen bloßen Gläubigertausch. An die Stelle der Forderungen der Gesellschaftsgläubiger tritt eine entsprechend höhere Gesellschaftsverbindlichkeit gegenüber der Bank.

Konsequenz
Die Entscheidung des BGH ist aufgrund der weitreichenden Haftung des Geschäftsführers in der Krise zu begrüßen. Insbesondere hat das MoMiG nochmals im Bereich der GmbH- Geschäftsführerhaftung zu erheblichen Rechtsunsicherheiten geführt. Jedenfalls beim masseneutralen Gläubigertausch darf der Geschäftsführer in der Regel keiner persönlichen Haftung ausgesetzt sein.


11. Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots des GmbH-GF

Kernfrage
Der GmbH-Geschäftsführer unterliegt nach der Beendigung seiner Organtätigkeit keinem gesetzlichen Wettbewerbsverbot. Ein solches kann jedoch vertraglich (auch entschädigungslos) vereinbart werden. Die Wirksamkeit des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots richtet sich dann nach § 138 BGB, Art. 12 und 2 GG. Die Regelungen der §§ 74 ff. HGB sind auf Organmitglieder nicht anwendbar. Das OLG entschied nun über den zulässigen Umfang einer Kundenschutzklausel und einer Vertragsstrafe.

Sachverhalt
Der Beklagte war als Geschäftsführer bei der Klägerin, ein Mitglied einer aus 120 Unternehmen bestehenden Unternehmensgruppe, beschäftigt. Der zwischen den Parteien vereinbarte Anstellungsvertrag enthielt ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot für 2 Jahre. Es umfasste eine Kundenschutzklausel, bezogen auch auf die Kunden der Unternehmensgruppe. Die Vertragsstrafe knüpfte an den in den Büchern ausgewiesenen Bruttoertrag des abgeworbenen Kunden an, betrug jedoch mindestens 100.000 EUR. Eine salvatorische Erhaltensklausel war im Vertrag enthalten. Nach Ausscheiden des Beklagten begehrt die Klägerin von diesem die Mindestvertragsstrafe wegen Verletzung der Kundenschutzklausel.

Entscheidung
Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Nach Auffassung des Senats ist die gegenständliche Ausdehnung der Kundenschutzklausel auf weitere konzernmäßig verbundene Unternehmen unzulässig, wenn sie sich auf Kunden bezieht, zu denen der Geschäftsführer keinen Kontakt hatte. Zudem ist die Höhe der Vertragsstrafe sittenwidrig und nichtig, denn der Begriff des Bruttoertrags ist keiner Begrenzung unterworfen. Er kann einen Betrag erreichen, der im groben Missverhältnis zur vertragsstrafbewehrten Unterlassungsverpflichtung steht und eine existenzgefährdende Überforderung des Vertragspartners begründen. Eine erhebliche Mindeststrafe von 100.000 EUR beinhaltet gleichfalls eine unverhältnismäßige und sittenwidrige Benachteiligung. Die Herabsetzung der unverhältnismäßigen Vertragsstrafe auf das zulässige Maß nach § 348 HGB setzt die Wirksamkeit des Vertragsstrafeversprechens voraus und greift nicht bei Nichtigkeit nach § 138 BGB ein. Ferner ist eine geltungserhaltende Reduktion bei umfassend sittenwidrigen Geschäften mangels Abgrenzung eines noch wirksamen Teils nicht möglich. § 139 BGB ist deshalb nicht anwendbar. Die salvatorische Erhaltensklausel ändert nur die Beweislast in Bezug auf die gesetzliche Vermutung des § 139 BGB, nicht aber die Nichtigkeit.


12. Steuerliches Einlagekonto ist kein Auffangbecken

Kernproblem
Gewinnausschüttungen einer Kapitalgesellschaft unterliegen beim Empfänger grundsätzlich der Besteuerung im Halb- bzw. Teileinkünfteverfahren - oder (ab 2009) der Abgeltungsteuer, wenn die Anteile im Privatvermögen gehalten werden. In den Fällen, in denen ausländische Anteilseigner an der Gesellschaft beteiligt sind, wird durch Einbehaltung von Kapitalertragsteuer auch das - nach Maßgabe der einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen bestehende - deutsche Besteuerungsrecht sichergestellt. Eine Ausnahme von diesen Grundsätzen gilt nur, wenn die Ausschüttung als Rückgewähr von Einlagen zu qualifizieren ist. Zu deren Erfassung wird das steuerliche Einlagekonto geführt.

Sachverhalt
Eine GmbH, an der u. a. ausländische Anteilseigner beteiligt waren, nahm im Jahr 2004 eine Ausschüttung in Höhe von 7,3 Mio. EUR vor. Ihren ausschüttbaren Gewinn ermittelte die GmbH mit 3,2 Mio. EUR und behielt für diesen Teil der Ausschüttung Kapitalertragsteuer ein. Den darüber hinausgehenden Teil der Ausschüttung (4,1 Mio. EUR) behandelte die GmbH dagegen als nicht kapitalertragsteuerpflichtig. Insoweit minderte die GmbH ihr steuerliches Einlagekonto, das allerdings vor Ausschüttung lediglich einen positiven Bestand von 0,9 Mio. EUR aufwies und damit durch die Ausschüttung negativ werden sollte.

Entscheidung
Der BFH ist der Auffassung der GmbH nicht gefolgt. In seinem Urteil stellt er vielmehr klar, dass auf dem steuerlichen Einlagekonto auch tatsächlich nur Einlagen verbucht werden und dass dies keinesfalls als "allgemeines Auffangkonto für Differenzen zwischen Handels- und Steuerbilanz" angesehen werden könne. Ein Zugang im Einlagekonto sei daher nicht anzunehmen. Andererseits könne, so der BFH, das Einlagekonto durch Ausschüttungen auch nicht negativ werden. Im Ergebnis ist daher die Ausschüttung nur insoweit von der Besteuerung beim Empfänger ausgenommen, als sie durch den Bestand des steuerlichen Einlagekontos (0,9 Mio. EUR) abgedeckt ist.

Konsequenz
Das Urteil unterstreicht zum einen, dass die ausschüttende Gesellschaft die steuerliche Behandlung der von ihr vorgenommenen Ausschüttung genau prüfen muss. Im Streitfall wurde sie vom Finanzamt - im Ergebnis zu Recht - als Haftungsschuldner für die nicht einbehaltene Kapitalertragsteuer in Anspruch genommen. Zum anderen wird auch die Notwendigkeit einer sauberen Entwicklung der Steuerbilanz deutlich: Nur so kann die Höhe des ausschüttbaren Gewinns und damit letztlich auch die Höhe einer Ausschüttung aus dem Einlagekonto zutreffend bestimmt werden.


13. Kein Ausgleich für Gemeinde für auf FA-Fehler beruhenden GewSt-Ausfall

Kernaussage
Das Land muss keinen finanziellen Ausgleich leisten, wenn die Gemeinde wegen eines Fehlers des Finanzamtes ihre Gewerbesteueransprüche nicht mehr durchsetzen kann.

Sachverhalt
Ein in der klägerischen Gemeinde ansässiges Unternehmen änderte ihre Gesellschaftsform von einer KG in eine GmbH. Der durch die Umwandlung eingetretene Wechsel des Steuersubjektes wurde dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt. Dennoch ergingen die Gewerbesteuermessbescheide für mehrere Jahre gegenüber der KG. Entsprechend richtete die Gemeinde ihre Gewerbesteuerbescheide an die KG. Als die Nichtigkeit der Bescheide festgestellt wurde, war die Festsetzungsverjährung eingetreten. Die Gemeinde verlangt deshalb die entgangenen Gewerbesteuern vom Land.

Entscheidung
Die Klage blieb in beiden Instanzen erfolglos. Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde im Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen. Der VGH wies eine Haftung im Rahmen des allgemeinen Folgenbeseitigungsanspruchs zurück, weil das Finanzamt nicht in ein subjektives Recht der Klägerin eingegriffen hat. Die Gewerbesteuer steht den Gemeinden zwar nach dem Grundgesetz zu, sie ist aber weder der Höhe nach, noch als solche verfassungsrechtlich garantiert. Ebenso kann keine Haftung aus einem quasi- vertraglichen öffentlich- rechtlichen Schuldverhältnis begründet werden. Am Gewerbesteuerverfahren sind sowohl die Landesbehörden als auch die Gemeinden als gleichgeordnete Rechtsträger nacheinander tätig. Das Finanzamt hat dabei die finanziellen Interessen der Gemeinde wahrzunehmen. Diese Pflicht begründet keine einem privatrechtlichen Schuldverhältnis vergleichbare Beziehung und damit auch keine Haftung.




Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen


Stephan Gißewski

Steuerberater


Ulmenweg 6-8 - 32760 Detmold
Tel.: 05231 / 933 460
www.gißewski.de